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Allgemeine Stromlieferbedingungen

1. Gegenstand des Vertrags

Die Strom Germering GmbH („SGG“) liefert für die Verbrauchsstelle des Kunden Strom an das Ende des Netzanschlusses. Die Nennspannung beträgt dabei 400/230 V, die Nennfrequenz circa 50 Hz. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der örtliche Netzbetreiber verantwortlich. Kommt es zu kurzzeitigen Spannungs- und Frequenzänderungen, bedeutet dies keine Abweichung der Qualität des Stroms.

2. Umfang der Stromlieferung

2.1. Die SGG deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den jeweiligen Bedingungen dieses Vertrags. Die SGG beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, der durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate gedeckt wird. Außerdem erfolgt keine Belieferung, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z. B. bei Nachtspeicherheizungen) oder soweit die SGG an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist:
  • höhere Gewalt (z. B. Unwetter) oder
  • sonstige Umstände, die nicht beseitigt werden können oder deren Beseitigung im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zumutbar sind.
    Die SGG ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit, solange
  • eine Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses vorliegt,
  • der örtliche Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 11 beruht.
    2.2. Die SGG informiert auf Nachfrage gern über die Gründe einer Störung des Netzbetriebs, soweit die Ursachen bekannt sind oder vom Netzbetreiber mitgeteilt werden.

3. Zustandekommen des Vertrags, Beginn der Lieferung, Umzug

3.1. Der vom Kunden erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist ein Angebot an die SGG zum Abschluss dieses Vertrags. Der Kunde ist an sein Angebot gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter
Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann die SGG gemäß diesem Vertrag beliefert, wird das Angebot seitens der SGG angenommen. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail). Die SGG liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin. Bei Neueinzug beginnt die Lieferung frühestens zum gewünschten Termin. Die SGG kann einen Vertragsabschluss ablehnen. In diesem Fall wird der Kunde zeitnah informiert.
3.2. Im Falle eines Umzugs innerhalb des Netzbereiches Germering gilt der bestehende Stromliefervertrag (mit Ausnahme von Heizstromverträgen) an der neuen Verbrauchsstelle fort. Bei einem Umzug ist der Kunde, verpflichtet, die neue Adresse spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin mitzuteilen. Falls eine Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich ist (z. B. Umzug ins Pflegeheim), kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Umzugstermin gekündigt werden.

4. Bonus

Falls ein einmaliger Bonus für den Abschluss des Vertrags gewährt wird, wird die Höhe vor Abgabe des Kundenangebotes mitgeteilt. Der Bonus wird in der ersten Rechnung dieses Vertrags berücksichtigt und nicht bereits bei den Abschlagszahlungen. Falls der Vertrag während der Erstvertragslaufzeit wegen einer Änderung der Preise oder Vertragsbedingungen gekündigt wird, kommt der Bonus wie vereinbart zur Auszahlung. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zu den Bedingungen dieses Vertrags beliefert wurde. Der Kunde erhält keinen Bonus, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endet, bevor die Erstvertragslaufzeit abgelaufen ist. In manchen Fällen erhalten ausdrücklich nur Neukunden einen Bonus. Neukunden entsprechend der Bonusregelung sind Kunden, die in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Vertrags an der vertraglichen Verbrauchsstelle nicht durch die SGG mit Strom beliefert wurden. In manchen Fällen erhalten ausdrücklich nur Bestandskunden einen Bonus. Bestandskunden sind alle Kunden außer Neukunden.

5. Preisbestandteile

5.1. Die Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) der SGG enthalten
  • die Kosten für den Bezug (inklusive Erzeugung), den Transport, den Messstellenbetrieb inklusive Messung, den Vertrieb,
  • die Konzessionsabgabe,
  • staatlich veranlasste Umlagen (aktuell: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG(„Offshore-Umlage“), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten („Umlage zu abschaltbaren Lasten“), Umlage nach § 19 StromNEV) sowie
  • die Stromsteuer.
    Die Bruttopreise ergeben sich aus den Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer.
    5.2. Wenn der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragt, erstattet die SGG die dafür in den SGGPreisen enthaltenen Kosten.

6. Preisänderungen

Für die jeweilige Preisänderung (Preiserhöhungen und Preissenkungen) gelten die folgenden Regeln: 6.1. Anlass und Umfang von Preisänderungen Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Diese können gerichtlich überprüfen werden. 6.1.1. Anlass für Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und -senkungen): 6.1.1.1. Änderungen der Höhe
  • der EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Offshore-Umlage, Umlage zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 19 Strom NEV und/oder
  • der Netzentgelte und/oder
  • der Entgelte für Messstellenbetrieb inklusive Messung
    und/oder
  • der Konzessionsabgabe und/oder
  • der Strom- und/oder Umsatzsteuer.
    6.1.1.2. Unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung des Bezugs (inklusive Erzeugung) oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen.
    6.1.1.3. Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten.
    6.1.2. Den Umfang von Preisänderungen ermittelt die SGG durch die Saldierung von Änderungen der in Ziffer 6.1.1 genannten Kosten unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei kann die SGG auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Bei Kostensenkungen dürfen keine ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegt werden.

6.2. Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen
6.2.1. Die SGG teilt den Kunden Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die SGG in allgemein verständlicher Form über Anlass und Umfang der Preisänderung. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
6.2.2. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die SGG wird zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen.
Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

7. Ablesung, Ermittlung des Verbrauchs, Zutrittsrecht, Nachprüfung von Messeinrichtungen

7.1. Für die Abrechnung verwendet die SGG die Zählerstände, die vom Kunden, dem örtlichen Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber mitgeteilt wurden. 7.2. Die SGG kann den Zählerstand auch selbst ablesen oder dies vom Kunden verlangen:
  • für eine Abrechnung,
  • beim Wechsel des Lieferanten oder
  • wenn die SGG ein berechtigtes Interesse hat, den übermittelten Zählerstand zu überprüfen.
    Wenn die kundeneigene Ablesung nicht zumutbar ist, kann dieser im Einzelfall widersprochen werden. Bei einem berechtigten Widerspruch darf die SGG die Kosten für eine Ablesung nicht berechnen.
7.3. Die SGG hat nach vorheriger Information und unter Vorlage eines Ausweises ein Zutrittsrecht zum Grundstück und zu den Räumen des Kunden. Dieses Zutrittsrecht hat die SGG nur, wenn dies notwendig ist, um
  • die Bemessungsgrundlagen für die Abrechnung zu ermitteln
    oder
  • die Messeinrichtungen gemäß Ziffer 7.2 abzulesen.
    Dieses Recht hat auch der örtliche Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber sowie Unternehmen, die durch die SGG, den örtlichen Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber beauftragt wurden. Die Kunden erhalten mindestens eine Woche vorher eine Information über den Termin (z. B. Information über die lokale Presse). Dem Kunden wird mindestens ein Ersatztermin angeboten. Es ist Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen an dem Termin zugänglich sind.

7.4. Wenn einer der gemäß Ziffer 7.3 Berechtigten das Kundengrundstück und/oder die Kundenräume für eine Ablesung nicht betreten kann, kann die SGG den Verbrauch auch rechnerisch ermitteln. Dies gilt auch, wenn eine vereinbarte eigene Ablesung nicht oder zu spät durchführt wurde. Bei Bestandskunden wird der Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung berechnet. Bei Neukunden wird der Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.

7.5. Der Kunde kann die Nachprüfung der Messeinrichtungen bei der SGG beantragen. Die SGG veranlasst dann beim Messstellenbetreiber die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle (nach § 40 Abs. 3 MessEG). Falls die Nachprüfung nicht bei der SGG beantragt wird, ist die SGG zeitgleich darüber zu informieren. Die Kosten der Prüfung zahlt die SGG, wenn die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sogenannte Verkehrsfehlergrenzen) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, zahlt die Kosten der beauftragende Kunde.

8. Abrechnung

8.1. Der Verbrauch wird grundsätzlich einmal jährlich abgerechnet. Sofern etwas anderes vereinbart wurde, gilt die abweichende Vereinbarung vorrangig.
8.2. Die Energiekosten werden für den Abrechnungszeitraum wie folgt ermittelt: Ermittelter Verbrauch multiplizieren mit dem gültigen Arbeitspreis (netto). Hinzu wird der Grundpreis (netto), der ab Beginn der Lieferung tagesgenau berechneten wird, addiert zuzüglich zusätzlicher ggf. angefallener Kosten (netto). Auf diesen Saldo entfällt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
8.3. Ändert sich in einem Abrechnungszeitraum der Brutto- Arbeitspreis, wird der Abrechnungszeitraum zeitrichtig aufgeteilt. Der Verbrauch in der Zeit vor der Preisänderung wird
mit den bis dahin geltenden Preisen, der Verbrauch danach mit den neuen Preisen abgerechnet. Bei einer Verbrauchsermittlung werden soweit möglich jahreszeitliche Schwankungen angemessen berücksichtigt (z. B. einen erhöhten Verbrauch im Winter). Die Grundlagen dafür sind die bisherigen Verbrauchswerte und die Erfahrungswerte mit vergleichbaren Kunden.

9. Rechnungsstellung, Abschläge, Bezahlung

9.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, können für den durch die SGG gelieferten und noch nicht abgerechneten Strom Teilzahlungen („Abschläge“) verlangt werden. Diese Abschläge errechnen sich im ersten Abrechnungszeitraum anteilig auf Grundlage des vom Kunden oder vom Netzbetreiber genannten Verbrauchs und der jeweils gültigen Preisen. Für die folgenden Zeiträume werden die Abschläge auf Basis der jeweils gültigen Preise und des zu erwartenden Verbrauchs berechnet. Dieser wird auf Basis des vom Kunden im letzten Abrechnungszeitraum verbrauchten Stroms ermittelt. Kann der Abschlag nicht wie beschrieben berechnet werden, richtet sich der Abschlag nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Sollte von einer Seite festgestellt werden, dass der Verbrauch erheblich geringer oder höher ist, kann dies angemessen berücksichtigt werden. Ändern sich die Preise, können die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung angepasst werden. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Abschläge bezahlt wurden, wird der zu viel gezahlte Betrag unverzüglich erstattet. Die SGG kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. 9.2. Die ausstehenden Zahlungen können durch Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat bezahlt werden. 9.3. Rechnungsbeträge und Abschläge werden zum jeweils angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen, nachdem eine Aufforderung zur Zahlung beim Kunden eingegangen ist. Die Fälligkeit darf durch die SGG also einseitig bestimmt werden. Kommt der Kunden seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nach, tritt ohne weitere Mitteilung der Verzug ein. 9.4. Bei Verzug können folgende Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen:
  • Kosten für eine Mahnung,
  • Kosten, die entstehen, wenn ein Beauftragter den offenen Betrag einzieht (z. B. ein Inkasso Dienstleister).
    Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf nicht höher sein als die normalerweise zu erwartenden Kosten. Der Kunde kann verlangen, dass die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachgewiesen wird.
    Der Kunde ist außerdem berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
9.5. Bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen, die nicht § 315 BGB betreffen, dürfen die Zahlung nur dann aufgeschoben oder verweigert werden,
  • soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
  • sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist.
    Dies gilt nur, solange durch eine vom Kunden verlangte Nachprüfung nicht feststellt, dass die Messeinrichtung ordnungsgemäß funktioniert.
9.6. Es kann gegen Ansprüche der SGG nur aufgerechnet werden, wenn eine Forderung gegen die SGG besteht, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 9.7. Bei den nachfolgend genannten Fehlern wird der zu viel gezahlten Betrag erstattet oder der fehlende Betrag nachgefordert:
  • Eine Prüfung der Messeinrichtung ergibt, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschritten wurden.
  • Es werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt.
    Kann der Umfang des Fehlers nicht einwandfrei festgestellt werden oder zeigt die Messeinrichtung keine Werte an, schätzt die SGG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung für eine Nachberechnung. Grundlage für die Schätzung ist der durchschnittliche Verbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des auf die Feststellung des Fehlers folgenden Abrechnungszeitraums. Die SGG kann als Grundlage für die Schätzung auch den Verbrauch aus dem Vorjahr verwenden. Die tatsächlichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei Fehlern wegen einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden Messeinrichtung legt die SGG der Nachberechnung den vom Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden mitgeteilten korrigierten Verbrauch zugrunde. Der Kunde bzw. die SGG hat nur Ansprüche aus Berechnungsfehlern für den Abrechnungszeitraum, der der Feststellung des Fehlers vorangeht.
    Hat sich der Fehler über einen längeren Zeitraum ausgewirkt, ist der Anspruch auf maximal drei
    Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem der
    Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis hat. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die SGG von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis hat.

10. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

10.1. Für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums kann die SGG Vorauszahlungen verlangen. Dies gilt nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Zur klaren und verständlichen Information wird dem Kunden der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung mitgeteilt. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Sollte vom Kunden glaubhaft gemacht werden, dass der Verbrauch erheblich geringer ist, wird dies angemessen berücksichtigt. Werden Abschläge verlangt, gilt: Vorauszahlungen dürfen nur in ebenso vielen Teilbeträgen wie Abschläge verlangt werden.
Die Vorauszahlung wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.
10.2. Statt der Vorauszahlung kann auch ein Bargeld- oder Chipkarten- Zähler oder ein sonstiges vergleichbares Vorkasse- System einrichtet werden.
10.3. Falls keine Vorauszahlung geleistet wird, besteht die Möglichkeit, Sicherheiten in angemessener Höhe zu verlangen. Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Ist der Kunde mit Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis in Verzug und zahlt nicht unverzüglich nach einer erneuten Aufforderung, dürfen die Sicherheiten verwertet werden. Auf diese Folgen wird durch die SGG in der Aufforderung hingewiesen. Falls Wertpapiere als Sicherheit überlassen werden und diese zur Verwertung anstehen, gehen mögliche Kursverluste zu Lasten des Kunden. Die Sicherheiten werden unverzüglich zurückgegeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden dürfen.

11. Unterbrechung der Versorgung

11.1. Die Versorgung darf ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrochen werden, wenn
  • der Kunde nicht unerheblich gegen die Bestimmungen dieses Vertrags schuldhaft verstößt und
  • die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
    Die SGG darf auch bei anderen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen wird der Kunde mindestens 4 Wochen vorher über die beabsichtigte Unterbrechung informiert. Die SGG darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unterbrechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Eine Unterbrechung ist insbesondere möglich, wenn trotz einer Mahnung eine fällige Zahlung nicht beglichen ist und mit mindestens 100 € in Verzug ist. Mit der Mahnung kann die SGG die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Berechnung des Betrags, der in Verzug ist, gilt:
  • Geleistete Anzahlungen werden abgezogen.
  • Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat, werden nicht berücksichtigt.
  • Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen der SGG und dem Kunden noch nicht fällig sind, werden nicht berücksichtigt.
  • Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung
    entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.
    11.2. Der Beginn der Unterbrechung wird mindestens drei Werktage im Voraus ankündigt.
    11.3. Die SGG lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, wenn
  • der Grund für eine Unterbrechung entfallen ist und
  • der Kunde die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung gezahlt hat.
    Die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Ziffer 9.4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

12. Haftung

12.1. Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können Kunden ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend machen. 12.2. Die SGG haftet nur für Schäden, die entstanden sind, soweit die SGG oder Personen, für die die SGG haftet,
  • vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben,
  • vorsätzlich oder fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die SGG insofern nur für vertragstypische und bei Vertragsbeginn vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die wesentlichen Rechtspositionen der Kunden aus diesem Vertrag schützen. Wesentliche Vertragspflichten sind ferner solche, deren Erfüllung die Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen darf.
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.
    Außerdem haftet die SGG, soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bestehen (z. B. das ProdHaftG). In allen anderen Fällen haftet die SGG nicht.

13. Änderungen der Bedingungen dieses Vertrags

13.1. Die SGG darf die Vertragsbedingungen zum Monatsersten ändern, wenn:
  • die Bedingungen dieses Vertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
  • die Bedingungen dieses Vertrags durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder
  • die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Kunde bzw. die SGG diese Veränderung bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehen konnten und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird.
    Die SGG darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen.
    13.2. Die Regelung in Ziffer 13.1 gilt nicht für eine Änderung der
  • Preise,
  • vereinbarten Hauptleistungspflichten,
  • Laufzeit des Vertrags und
  • Regelungen zur Kündigung.
    13.3. Die SGG informieren die Kunden mindestens sechs Wochen vorher über die geplante Änderung in Textform. Darin teilt die SGG auch den Zeitpunkt mit, ab dem die geänderten Bedingungen gelten sollen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn nicht bis zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Textform widersprochen wurde.
    13.4. Darüber hinaus kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.
    13.5. Wenn der Kunde der Änderung nicht widerspricht oder nicht fristlos kündigt, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen.
    13.6. Auf die Rechte der Kunden und die Folgen nach den Ziffern 13.3 bis 13.5 wird in der entsprechenden Mitteilung besonders hinweisen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Um die vertraglichen Pflichten seitens der SGG zu erfüllen, darf die SGG Dritte beauftragen.
14.2. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der SGG und die SGG nur mit Zustimmung des betroffenen Kunden auf einen Dritten übertragen.
Die SGG darf die Rechte und Pflichten aber auch ohne Kundenzustimmung auf ein mit der SGG verbundenes Unternehmen nach §§ 15 ff. AktG übertragen.
14.3. Der Wechsel des Lieferanten ist kostenlos und wird zügig durchgeführt. Hierbei werden die vertraglich vereinbarten Fristen beachtet.
14.4. Wartungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.
14.5. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
14.6. Vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertrags können ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden. In diesen Fällen gelten die übrigen Bestimmungen aber weiterhin.

Gesetzliche Informationspflichten:
Energieeffizienz: Zum Thema Verbrauchssenkung erhalten die Kunden Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de). Dort ist eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz zu finden. Informationen zur Energieeffizienz sind auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de) zu erhalten.

Informationen zum Kundenservice und zu Streitbeilegungen:
Falls Fragen entstehen oder eine Unzufriedenheit mit der SGG besteht, ist der Kundenservice der SGG gern für die Kunden da:
Strom Germering GmbH, Bärenweg 13, 82110 Germering.
Telefon: 089/50 05 99 44

Falls keine gemeinsame Lösung gefunden wird, besteht als Privatkunde (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V. zu wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. ist für die SGG als Energielieferant verpflichtend.

Kontaktdaten:
Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030-27 57 24 00,
info@schlichtungsstelleenergie. de, www.schlichtungsstelle-energie.de

Zusätzlich stellt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Informationen zu Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Strom und Erdgas, zu geltendem Recht und den Rechten von Privatkunden zur Verfügung.
Kontaktdaten:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon 030-22 48 05 00,
verbraucherservice-

Stand: 01.07.2018